Satzung des Schulvereins
Satzung des Schulvereins Heckelberg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Schulverein Heckelberg e.V. .
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist Heckelberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, Aktivitäten zu fördern,
- die im Interesse der Bildung und Erziehung der Schüler liegen,
- die ein hohes geistig-kulturelles Niveau in der Schule erzeugen und
- die die Ausstrahlung der Schule in ihrem engeren und weiteren Umfeld ständig verbessern.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- den Ankauf von ausgewählten Lehr- und Lernmitteln, die nicht über Haushaltsmittel beschafft werden können,
- die Unterstützung von Schülerfahrten und Exkursionen,
- die Organisation von geistig-kulturellen und anderen Veranstaltungen,
- die Verstärkung der Kommunikation zwischen den Schülern und den am Zweck des Vereins interessierten Personen und Institutionen,
- die Anerkennung von hohen Leistungen,
- die Unterstützung von wirksamen Öffentlichkeitsmaßnahmen der Schule.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein:
- durch Mitgliedsbeiträge
- durch Spenden
- durch sonstige Zuwendungen von öffentlicher und privater Seite.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist unzulässig.
3. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige Aufwandsentschädigung begünstigt werden.
4. Bei Ausscheiden von Vereinsmitgliedern und bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins dürfen Zahlungen oder sonstige Zuwendungen nicht an Vereinsmitglieder
geleistet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen (ordentliche
Mitglieder), insbesondere aber auch von Firmen, Verbänden, Vereinen und Behörden
erworben werden, die bereit sind, die satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu fördern
(fördernde Mitglieder).
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von ordentlichen und fördernden Mitgliedern
entscheidet der Vorstand.
3. Zum Ehrenmitglied kann durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich
im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht hat.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
- mit dem Tode des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum jeweiligen Schuljahresende,
- mit dem Ausschluss durch den Beschluss des Vorstandes.
Ein Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins
vorsätzlich zuwiderhandelt.
Über einen Widerspruch des Mitglieds gegen den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Beitragshöhe
und der Modus der Beitragszahlung festgeschrieben ist.
2. Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des festgelegten
Mitgliedsbeitrages entsprechend der geltenden Beitragsordnung.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In jedem Schuljahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung (ordentliche
Mitgliederversammlung) stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden
und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist
von mindestens zwei Wochen.
Maßgeblich für die einzuhaltende Frist ist der Zeitpunkt der Absendung.
Weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche Mitgliederversammlungen) sind
einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit ¾ Mehrheit fordert oder mindestens ¼ der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Einberufung
wünschen.
Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden
der Versammlung (Versammlungsleiter) und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Versammlungsleitung, sofern er diese nicht
formlos einem anderen Mitglied überträgt.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag von dem Versammlungsleiter festgestellt.
Die Auflösung des Vereins und eine Satzungsänderung können nur mit ¾ Mehrheit
der Anwesenden beschlossen werden.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Entgegennahme der Jahresberichte, Jahresrechnungen und der Kassenprüfberichte,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Beitragshöhe,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
- Vorsitzenden,
- Stellvertreter,
- Schriftführer und
- Schatzmeister.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:
- geschäftsführenden Vorstand und
- 3 Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand
befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied zu bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
4. Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Dem Vorsitzenden obliegt die
Sitzungsleitung, sofern er diese nicht formlos einem anderen Vorstandsmitglied
überträgt.
Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Sitzungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 10 Kassenprüfung
1. Auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für eine Zeit
von 5 Schuljahren zu wählen.
2. Kassenprüfungen sind von mindestens 1 Kassenprüfer mindestens einmal jährlich
durchzuführen.
3. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
§ 11 Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
Im Innenverhältnis ist bei Ausgaben mit einem Wert von über 500,- EUR ein Beschluss des erweiterten Vorstands erforderlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen
an den:
Schulzweckverband der Grund- und Gesamtschule Heckelberg,
Sitz: Heckelberg-Brunow OT Heckelberg
mit der Auflage, es ausschließlich für dienende Zwecke der Schule in Heckelberg zu verwenden.